FG Münster - Urteil vom 25.02.2000
11 K 5202/98 L
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 S 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 556

Verzicht auf Ersatz von Kassenfehlbeträgen als Arbeitslohn

FG Münster, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 11 K 5202/98 L

DRsp Nr. 2001/2279

Verzicht auf Ersatz von Kassenfehlbeträgen als Arbeitslohn

Verzichtet ein Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern - teilweise - auf die Geltendmachung eines Kassenmankos, liegt Arbeitslohn nur insoweit vor, als dem Arbeitgeber ein entsprechender Ersatzanspruch gegenüber den Arbeitnehmern tatsächlich zustand und dieser auch durchsetzbar gewesen wäre. Dieses ist nicht der Fall, soweit der vom Arbeitgeber übernommene Anteil dem Prozeßrisiko in einem entsprechenden Mankoprozeß entspricht.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 S 2;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin (Klin.) getragenen Kassenfehlbeträge der Lohnsteuer (LSt) zu unterwerfen sind.