FG Düsseldorf, vom 06.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1022/03
Verzicht auf mündliche Verhandlung
BFH, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen XI B 176/04
DRsp Nr. 2006/7659
Verzicht auf mündliche Verhandlung
1. Ein Verfahrensmangel i. S. von § 119 Nr. 4 FGO ist gegeben, wenn das FG irrtümlich von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgegangen ist und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2FGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden hat.2. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung, die klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden muss.3. Wird der Verzicht auf mündliche Verhandlung nur unter einer Bedingung erklärt, so ist die Verzichtserklärung unwirksam.