BFH - Beschluss vom 09.01.2006
XI B 176/04
Normen:
FGO § 90 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3, 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1105
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1022/03

Verzicht auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen XI B 176/04

DRsp Nr. 2006/7659

Verzicht auf mündliche Verhandlung

1. Ein Verfahrensmangel i. S. von § 119 Nr. 4 FGO ist gegeben, wenn das FG irrtümlich von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgegangen ist und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden hat.2. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung, die klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden muss.3. Wird der Verzicht auf mündliche Verhandlung nur unter einer Bedingung erklärt, so ist die Verzichtserklärung unwirksam.

Normenkette:

FGO § 90 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3, 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: