BFH - Beschluss vom 02.08.2006
VII S 56/05 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2116

Verzicht auf mündliche Verhandlung als Verzicht auf Beweiserhebung?

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen VII S 56/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/24950

Verzicht auf mündliche Verhandlung als Verzicht auf Beweiserhebung?

1. Mit der Rüge, das FG habe einen Beweis nicht erhoben, ist der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war.2. Mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung ist unabdingbar zugleich der Verzicht auf die Durchführung einer Zeugenvernehmung - auch wenn sie zuvor beschlossen worden ist - erklärt worden, da eine Zeugenvernehmung notwendigerweise in mündlicher Verhandlung durchzuführen ist, um den Beteiligten zum Ergebnis der Beweisaufnahme rechtliches Gehör zu gewähren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 ;

Gründe: