I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der außertariflich entlohnt wurde, machte sein Arbeitgeber das Angebot, auf seine Ruhegeldansprüche gegen eine Abfindung von 127 981 DM teilweise zu verzichten. Der Kläger nahm das Angebot an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte den Betrag mit dem regulären Steuersatz. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass der Kläger nicht unter Druck gehandelt habe, dass die Abfindung nicht auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhe, dass der Verzicht auf einen künftig entstehenden Pensionsanspruch keine Entschädigung sei und dass eine Entschädigung verlange, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werde.
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