BFH - Beschluss vom 28.02.2005
XI B 182/03
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2183
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 73/02

Verzicht auf Ruhegehaltansprüche gegen Abfindung

BFH, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen XI B 182/03

DRsp Nr. 2005/8908

Verzicht auf Ruhegehaltansprüche gegen Abfindung

Die Frage der Teilabfindung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ist geklärt. Die Beurteilung des einem ArbN geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als Entschädigung setzt voraus, dass das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird. Eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage ist nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch abgegolten wird.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;

Gründe:

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der außertariflich entlohnt wurde, machte sein Arbeitgeber das Angebot, auf seine Ruhegeldansprüche gegen eine Abfindung von 127 981 DM teilweise zu verzichten. Der Kläger nahm das Angebot an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte den Betrag mit dem regulären Steuersatz. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass der Kläger nicht unter Druck gehandelt habe, dass die Abfindung nicht auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhe, dass der Verzicht auf einen künftig entstehenden Pensionsanspruch keine Entschädigung sei und dass eine Entschädigung verlange, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werde.