FG Saarland - Urteil vom 18.10.2000
2 K 90/97
Normen:
AO 1977 § 234 Abs. 2 ; AO 1977 § 234 Abs. 1 ; AO 1977 § 238 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 233a; EStG § 37 Abs. 3 ; AEAO zu § 234 Nr. 11 ; AO 1977 § 238 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 222 ; AO 1977 § 163 ; AO 1977 § 227 ;

Verzicht auf Stundungszinsen bei technischer Stundung und Berücksichtigung von Erstattungszinsen; Verzicht auf Stundungszinsen bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit; rückwirkende Stundung zulässig; Ende einer technischen Stundung

FG Saarland, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 2 K 90/97

DRsp Nr. 2001/2495

Verzicht auf Stundungszinsen bei technischer Stundung und Berücksichtigung von Erstattungszinsen; Verzicht auf Stundungszinsen bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit; rückwirkende Stundung zulässig; Ende einer technischen Stundung

1. Wird die laufende Einkommensteuervorauszahlung gestundet, weil aufgrund der bereits eingereichten Steuererklärung für das Vorjahr mit einer die fällige Vorauszahlung übersteigenden Erstattung zu rechnen ist ("technische Stundung"), und wird die Vernanlagung für das Vorjahr aber erst rund ein Jahr später durchgeführt, so kommt nach § 234 Abs.2 AO 1977 ein Verzicht auf Stundungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht, soweit hierfür innerhalb des Stundungszeitraums keine Erstattungszinsen nach § 233a AO 1977 anfallen (vgl. AEAO zu § 234 Nr.11). 2. Unerheblich ist insoweit, dass die Zinsläufe der Stundungszinsen (für die Vorauszahlung) und der Erstattungszinsen (für das Vorjahr) nicht parallel verlaufen. Maßgeblich für die Entscheidung über den Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs.2 ist im Falle einer technischen Stundung lediglich die Höhe der in Rede stehenden Erstattungs- und Stundungsbeträge und der daraus resultierenden Zinsansprüche, ohne dass es auf die jeweilige Dauer des Zinslaufs ankäme.