Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 198,72 Euro.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dabei ist streitig, ob der Verzicht der Bausparkasse S. AG (künftig: Bausparkasse) auf Erhebung einer Gebühr beim Abschluss von Bausparverträgen mit Mitarbeitern der Klägerin einen geldwerten Vorteil für die Beschäftigten darstellt, welcher der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
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