FG Nürnberg - Urteil vom 14.06.2010
1 K 994/2007
Normen:
EStG § 3 c Abs. 2, § 3 Nr. 40;

Verzichtet ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wegen nicht nur vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten der Betriebsgesellschaft auf das Entgelt für eine Grundstücksüberlassung, kommt gemäß §§ 3 c Abs. 2, 3 Nr. 40 EStG 2005 wegen der gesellschaftlichen Veranlassung nurmehr ein gekürzter Betriebsausgabenabzug in Betracht

FG Nürnberg, Urteil vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 994/2007

DRsp Nr. 2012/2993

Verzichtet ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wegen nicht nur vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten der Betriebsgesellschaft auf das Entgelt für eine Grundstücksüberlassung, kommt gemäß §§ 3 c Abs. 2, 3 Nr. 40 EStG 2005 wegen der gesellschaftlichen Veranlassung nurmehr ein gekürzter Betriebsausgabenabzug in Betracht

Grundstücksaufwendungen sind wegen der gesellschaftlichen Veranlassung gemäß §§ 3 c Abs. 2, 3 Nr. 40 EStG 2005 steuerlich nur anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zunächst entgeltlich überlassene Grundstück nunmehr der Betriebsgesellschaft wegen nicht nur vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Normenkette:

EStG § 3 c Abs. 2, § 3 Nr. 40;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Betriebsausgaben nur anteilig gemäß § 3 c Abs. 2 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG abziehen durfte.