Verzichtet ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wegen nicht nur vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten der Betriebsgesellschaft auf das Entgelt für eine Grundstücksüberlassung, kommt gemäß §§ 3 c Abs. 2, 3 Nr. 40 EStG 2005 wegen der gesellschaftlichen Veranlassung nurmehr ein gekürzter Betriebsausgabenabzug in Betracht
FG Nürnberg, Urteil vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 994/2007
DRsp Nr. 2012/2993
Verzichtet ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wegen nicht nur vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten der Betriebsgesellschaft auf das Entgelt für eine Grundstücksüberlassung, kommt gemäß §§ 3 c Abs. 2, 3 Nr. 40EStG 2005 wegen der gesellschaftlichen Veranlassung nurmehr ein gekürzter Betriebsausgabenabzug in Betracht
Grundstücksaufwendungen sind wegen der gesellschaftlichen Veranlassung gemäß §§ 3 c Abs. 2, 3 Nr. 40EStG 2005 steuerlich nur anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zunächst entgeltlich überlassene Grundstück nunmehr der Betriebsgesellschaft wegen nicht nur vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.