FG Nürnberg - Urteil vom 24.10.2008
7 K 318/07
Normen:
AO § 171 Abs. 4; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 182 Abs. 3;

Verzinstes Gesellschafterkonto als Kapital- oder Darlehenskonto?

FG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2008 - Aktenzeichen 7 K 318/07

DRsp Nr. 2009/24410

Verzinstes Gesellschafterkonto als Kapital- oder Darlehenskonto?

Die Abgrenzung, ob Konten als Eigen- oder Fremdkapitalkonten zu qualifizieren sind, richtet sich nicht nach der Kontenbezeichnung, sondern im Grundsatz danach, ob Zu- und Abgänge gesellschafts- oder schuldrechtlicher Natur sind. Danach ist vor allem dann von einem Kapitalkonto auszugehen, wenn auf diesem Verlustanteile des Gesellschafters verbucht werden.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 182 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei dem verzinsten Gesellschafterkonto um ein Kapital- oder Darlehenskonto handelt.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Tätigkeit in der Vermietung eines ihr gehörenden Warenhauses besteht. Mieter war zunächst die Fa. GmbH II, seit dem 01.03.1987 ist es die Fa. OHG.

Gesellschafter der Klägerin waren seit 1979 die GmbH I als nicht am Vermögen beteiligte Komplementärin und A mit einer Kommanditeinlage von 145.000 DM sowie dessen Ehefrau B mit einer Kommanditeinlage von 5.000 DM. Alleiniger Anteilseigner der GmbH I war A. Mit Vertrag vom 17.12.1984 brachte A seine Kommanditeinlage in die GmbH I ein und schied dadurch aus der Gesellschaft aus.