Die Klägerin ist ein italienisches Unternehmen, welches am 22. Mai 2000 (Eingangsdatum beim Beklagten) die Vergütung von in Deutschland bezahlter Vorsteuer nach Maßgabe des § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V. mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) für den Zeitraum 01-12/1999 (Vergütungszeitraum) beantragte.
Den Vergütungsantrag lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 6. März 2001 ab. Auf Grund der Änderung seiner Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung sog. Factoringumsätze erließ er aber am 13. Mai 2004 einen Änderungsbescheid, mit welchem er die Vergütung von Vorsteuer in Höhe von DM 122 027,16 anordnete.
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