BFH - Urteil vom 09.08.2006
I R 10/06
Normen:
AO (1977) § 233a ;

Verzinsung bei Unterschiedsbetrag von Null

BFH, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen I R 10/06

DRsp Nr. 2007/14582

Verzinsung bei Unterschiedsbetrag von Null

Ein Steueranspruch ist auch dann gemäß § 233a AO 1977 zu verzinsen, wenn sich infolge der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags keine Abweichung zwischen der neu festgesetzten und der zuvor festgesetzten Steuer ergibt.

Normenkette:

AO (1977) § 233a ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977).

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Verein, gab für das Streitjahr (2000) zunächst keine Körperschaftsteuererklärung ab. Daraufhin erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt waren. Er ging darin von einem Einkommen in Höhe von 7 500 DM aus und setzte die Steuer auf 0 EUR fest.

Im Oktober 2003 gab der Kläger eine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 ab. Daraufhin setzte das FA im Mai 2004 die Körperschaftsteuer 2001 auf 0 EUR fest, wobei es von Einkünften in Höhe von ./. 126 662 DM ausging.