Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.10.2018 wird der Beklagte verpflichtet, den Erstattungsanspruch der Klägerin wegen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ... € zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 80 Prozent und die Klägerin zu 20 Prozent.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Im Rahmen einer Untätigkeitsklage ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen Kapitalertragsteuererstattungsanspruch der Klägerin zu verzinsen.
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Gesellschaft.
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