Die Beteiligten streiten über die Verzinsung eines Erbschaftsteuererstattungsanspruchs.
Die Klägerin war Alleinerbin der 1991 verstorbenen A. Die aus diesem Erbfall resultierende Steuer wurde mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 auf 496.570 DM festgesetzt. Die Klägerin entrichtete die Erbschaftsteuer in zwei Teilbeträgen im November 1996. Sie legte am 26. November 1996 Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ein und machte unter anderem geltend, dass dieser wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht habe erlassen werden dürfen. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 16. März 1998 die Erbschaftsteuerfestsetzung auf.
Die Klägerin beantragte am 28. April 1998 die Erstattung ihrer Zinsverluste bzw. -aufwendungen, die durch die Zahlung der 496.570 DM entstanden seien.
Mit Bescheid vom 11. Mai 1998 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass § 236 der Abgabenordnung (AO) eine Erstattung nur in den Fällen vorsehe, in denen Klage erhoben worden sei. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
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