FG Niedersachsen - Urteil vom 10.03.2011
11 K 103/10
Normen:
AO § 233a; AO § 236; EStG § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 507

Verzinsung eines erstatteten LSt-Haftungsbetrages; Verzinsung; Lohnsteuer; Haftungsbetrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 11 K 103/10

DRsp Nr. 2011/11353

Verzinsung eines erstatteten LSt-Haftungsbetrages; Verzinsung; Lohnsteuer; Haftungsbetrag

1. Wird eine festgesetzte Steuer durch rechtskräftiges Urteil herabgesetzt, ist der zu erstattende Betrag ab Rechtshängigkeit bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Das gilt auch, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung des angefochtenen VA erledigt. 2. §§ 232a und 236 AO erfassen von ihrem Wortlaut her nur Steuerfestsetzungen oder Steuervergütungsbescheide. Eine Verzinsung von Haftungsbescheiden kommt nicht in Betracht. 3. Der Fall einer Gesetzeslücke, der durch analoge bzw. erweiternde Anwendung geschlossen werden könnte, ist nicht gegeben. 4. Auch die mit Rücknahme eines Haftungsbescheides incidenter erfolgte Herabsetzung der zu Grunde liegenden LSt-Schuld führt nicht zu einer Verzinsung.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 236; EStG § 37 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die nach Rücknahme eines Haftungsbescheides an die Klägerin ausgezahlte Haftungssumme zu verzinsen ist.