BFH - Urteil vom 31.03.2010
II R 2/09
Normen:
BewG § 138 Abs. 5 S. 1; AO § 126 Abs. 2; AO § 155 Abs. 2; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 1 S. 1; AO § 237 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2274/06 AO

Verzinsung eines zuvor von der Aussetzung der Vollziehung umfassten geschuldeten Geldbetrages nach endgültiger Erfolglosigkeit eines eingelegten Rechtsmitttels; Abschöpfung der eigentlich dem Steuergläubiger zustehenden Nutzungsvorteile als Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht

BFH, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen II R 2/09

DRsp Nr. 2010/13621

Verzinsung eines zuvor von der Aussetzung der Vollziehung umfassten geschuldeten Geldbetrages nach endgültiger Erfolglosigkeit eines eingelegten Rechtsmitttels; Abschöpfung der eigentlich dem Steuergläubiger zustehenden Nutzungsvorteile als Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht

NV: Ein Verzicht auf Aussetzungszinsen ist nicht schon deshalb geboten, weil die Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen für eine gewisse Zeit, nämlich bis zur Nachholung einer erforderlichen Verfahrenshandlung rechtswidrig war.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 5 S. 1; AO § 126 Abs. 2; AO § 155 Abs. 2; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 1 S. 1; AO § 237 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt 1997 von seiner Mutter (M) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich einen Teilkommanditanteil an der A-GmbH & Co. KG sowie einen Teil ihres Stammkapitalanteils an der A-GmbH übertragen. Zum Betriebsvermögen der A-GmbH & Co. KG gehörten zwei Grundstücke in R-Stadt.