BFH - Urteil vom 23.04.2014
VII R 6/13
Normen:
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 60/11

Verzinsung nacherhobenen Zusatzzolls wegen Nichterfüllung von Nachweispflichten

BFH, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen VII R 6/13

DRsp Nr. 2014/13537

Verzinsung nacherhobenen Zusatzzolls wegen Nichterfüllung von Nachweispflichten

NV: Die Festsetzung von Zinsen nach Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist nicht auf die Fälle eines Verstoßes gegen die in Abs. 2 und 4 formulierten Verpflichtungen beschränkt, sondern gilt auch, wenn die Nacherhebung des Zusatzzolls darauf beruht, dass der Einführer nicht den zutreffenden cif-Einfuhrpreis im Sinne des Abs. 1 herangezogen hat.

Zusatzzölle gem. Art. 220 ZK sind gem. Art. 3 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1484/95 zu verzinsen, wenn die Nachweispflichten gem. Art. 3 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1484/95 nicht rechtzeitig erfüllt worden sind.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 5;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen H-GmbH 1 500 Kartons gefrorene Hühnerteile (Codenummer 0207 1410 00 0). Der Kaufpreis betrug 40.800 US-Dollar. Die H-GmbH hatte die Hühnerteile zuvor von einem brasilianischen Ausführer erworben. Ursprungsland der Hühnerteile war ebenfalls Brasilien.

Die Klägerin meldete die gefrorenen Hühnerteile am 24. Oktober 2004 zur Überführung in den freien Verkehr an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) berechnete die Einfuhrabgaben auf Grundlage der von der H-GmbH gestellten Handelsrechnung.