Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.06.2020 abgeändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2019 verurteilt, an die Klägerin 1.018,87 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.018,92 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung einer Erstattungsforderung.
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