FG Hamburg - Urteil vom 23.09.2022
4 K 67/18
Normen:
AO § 236 Abs. 1 S. 1; AO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
EuGH, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen C-415/20
EuGH, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen C-419/20
EuGH, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen C-427/20

Verzinsung von durch das Hauptzollamt nacherhobenen und aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung wieder erstatteten Abgaben

FG Hamburg, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 4 K 67/18

DRsp Nr. 2023/14411

Verzinsung von durch das Hauptzollamt nacherhobenen und aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung wieder erstatteten Abgaben

Normenkette:

AO § 236 Abs. 1 S. 1; AO § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verzinsung von Abgaben, die das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin nacherhoben, nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung der Klägerin jedoch erstattet hat.

Die Klägerin führte aus Taiwan sog. Bolzenhaken, die zur Fertigung von Hundeleinen verwendet werden, ein. Nach einer Außenprüfung gelangte das beklagte Hauptzollamt zu der Auffassung, dass diese Waren entgegen der Anmeldung der Klägerin nicht als Waren der Position 8308 (Zollsatz 2,7 %), sondern als solche der Position 7907 (Zollsatz 5 %) der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu behandeln seien. Mit zwei Abgabenbescheiden hob das beklagte Hauptzollamt Zoll nach, den die Klägerin in der Folge entrichtete.

Mit Urteil vom 20.06.2017 (VII R 24/15) hob der Bundesfinanzhof die beiden Nacherhebungsbescheide mit der Begründung auf, dass die Nacherhebung der Einfuhrabgaben rechtswidrig sei, weil die Waren in die Position 8308 KN einzureihen seien; ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union hatte der Bundesfinanzhof nicht gestellt.