FG Brandenburg - Urteil vom 23.01.2001
3 K 922/99 E
Normen:
AO (1977) § 233a; AO (1977) § 239 Abs. 2 ; AO (1977) § 238 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 669

Verzinsung von Steuerguthaben bis zu 100 DM aufgrund von Änderungsbescheiden

FG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 3 K 922/99 E

DRsp Nr. 2001/8711

Verzinsung von Steuerguthaben bis zu 100 DM aufgrund von Änderungsbescheiden

Eine Änderung der Steuerfestsetzung löst grundsätzlich eine Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung aus. Dies gilt auch, wenn sich aus dem Änderungsbescheid ein Steuerguthaben von unter 100 DM ergibt. Weder die Kleinbetragsanordnung des § 239 Abs. 2 AO noch das Abrundungsgebot des § 238 Abs. 2 AO finden hier Anwendung.

Normenkette:

AO (1977) § 233a; AO (1977) § 239 Abs. 2 ; AO (1977) § 238 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger wurden im Streitjahr 1993 beim Finanzamt L. zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit der am 12.12.1997 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 1993 beantragten die Kläger lt. Mantelbogen insgesamt Sonderausgaben in Höhe von 11.285,00 DM. Auf der miteingereichten Anlage über die Sonderausgaben waren 12.162,00 DM aufgeführt. Das Finanzamt berücksichtigte ohne Abweichung die Angaben auf den Erklärungsvordrucken der Kläger. Daraus ergab sich bei einer festgesetzten Steuer von 5.816,00 DM eine Erstattung von 414,00 DM. Zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid wurden die Zinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung - AO - auf 70,00 DM zugunsten der Kläger festgesetzt.