Die Kläger wurden im Streitjahr 1993 beim Finanzamt L. zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit der am 12.12.1997 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 1993 beantragten die Kläger lt. Mantelbogen insgesamt Sonderausgaben in Höhe von 11.285,00 DM. Auf der miteingereichten Anlage über die Sonderausgaben waren 12.162,00 DM aufgeführt. Das Finanzamt berücksichtigte ohne Abweichung die Angaben auf den Erklärungsvordrucken der Kläger. Daraus ergab sich bei einer festgesetzten Steuer von 5.816,00 DM eine Erstattung von 414,00 DM. Zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid wurden die Zinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung - AO - auf 70,00 DM zugunsten der Kläger festgesetzt.
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