Der Beklagte wird unter Aufhebung des am 1. Dezember 2020 zur Post gegebenen Ablehnungsbescheides und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 dazu verpflichtet, auf die Übermittlung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für 2019 per Datenfernübertragung zu verzichten.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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