FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.07.2021
1 K 12/21
Normen:
AO § 150 Abs. 8;
Fundstellen:
DStRE 2022, 885

Verzircht auf die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 1 K 12/21

DRsp Nr. 2021/14190

Verzircht auf die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung

Stichwort: 1. Bei der Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen gem. § 150 Abs. 8 AO ein Anspruch auf Verzicht auf die Übermittlung von Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zusteht, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes abzustellen, der die Übermittlungspflicht auslöst; dabei ist neben dessen Einkünften auch das Betriebsvermögen zu berücksichtigen.2. Erzielt der Betrieb keine positiven laufenden Einkünfte, ist dem Steuerpflichtigen die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärungen wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn er dafür 8 bis 10 % des gesamten Vermögensbestandes des Betriebes aufwenden müsste.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des am 1. Dezember 2020 zur Post gegebenen Ablehnungsbescheides und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 dazu verpflichtet, auf die Übermittlung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für 2019 per Datenfernübertragung zu verzichten.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.