LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2023
L 37 SF 233/21 EK AS
Normen:
GVG § 201 Abs. 1; SGG § 202; GVG § 200 S. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 90; GVG § 198 Abs. 5 S. 2; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 4 S. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 2; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; SGG § 197; RVG § 55;

Verzögerung im GerichtsverfahrenUnangemessene VerfahrensdauerAngemessene Bearbeitungszeit des Gerichts im KostenfestsetzungsverfahrenZulässige Bearbeitungsdauer im Prozesskostenhilfe-VergütungsfestsetzungsverfahrenEntschädigung bei überlanger Bearbeitungsdauer des GerichtsFrist zur Geltendmachung einer Entschädigung bei überlanger Bearbeitungsdauer des Gerichts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen L 37 SF 233/21 EK AS

DRsp Nr. 2023/7371

Verzögerung im Gerichtsverfahren Unangemessene Verfahrensdauer Angemessene Bearbeitungszeit des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren Zulässige Bearbeitungsdauer im Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsverfahren Entschädigung bei überlanger Bearbeitungsdauer des Gerichts Frist zur Geltendmachung einer Entschädigung bei überlanger Bearbeitungsdauer des Gerichts

§§ 198 ff. GVG i.d.F des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)Wird im vorprozessualen Verfahren für den späteren Beklagten in Anlehnung an § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausdrücklich festgestellt und dabei angegeben, in welchem Umfang von einer Verzögerung ausgegangen wird, ist insoweit von einem Bindungswillen auszugehen. Für den Entschädigungssenat besteht dann kein Raum mehr, seiner weiteren Prüfung eine Verzögerung in geringerem Umfang zugrunde zu legen. Für ein Kostenfestsetzungs- und ein PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren steht jeweils eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten zur Verfügung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 32 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 33, juris).