Der Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes vom 23.07.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2014 wird aufgehoben.
2.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.
Der Kläger ist freiberuflich als ... tätig.
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