Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Verzugszinsen aus Kaufpreisforderungen Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen oder nicht.
Die Kläger waren zu Beginn des Streitjahres 1991 Eigentümer von 8 vermieteten Eigentumswohnungen (neben zwei selbst genutzten Objekten), von denen sie im Streitjahr 1993 noch 4 Objekte besaßen.
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