FG Hamburg - Urteil vom 06.04.2000
V 188/97
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Verzugszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Hamburg, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen V 188/97

DRsp Nr. 2001/1728

Verzugszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

Verzugszinsen für Kaufpreisforderungen stellen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Verzugszinsen aus Kaufpreisforderungen Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen oder nicht.

Die Kläger waren zu Beginn des Streitjahres 1991 Eigentümer von 8 vermieteten Eigentumswohnungen (neben zwei selbst genutzten Objekten), von denen sie im Streitjahr 1993 noch 4 Objekte besaßen.