BFH - Beschluß vom 14.04.2000
I B 1/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1364

vGA; Abfindungszahlung an Ehefrau des beherrschenden GmbH-Gesellschafters

BFH, Beschluß vom 14.04.2000 - Aktenzeichen I B 1/98

DRsp Nr. 2000/6879

vGA; Abfindungszahlung an Ehefrau des beherrschenden GmbH-Gesellschafters

Zur Divergenz und zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn es um die betriebliche Veranlassung der Zahlung einer Abfindung an die Ehefrau eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters wegen der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses mit der GmbH geht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- schloss am 31. Mai 1990 mit E, der zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre alten Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters der Klägerin, einen Vertrag über die sofortige einvernehmliche Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Dienstverhältnisses. Aufgrund des Vertrages zahlte die Klägerin an E, die seit 1978 bei ihr halbtags als Prokuristin tätig gewesen war und deren Monatslohn zuletzt 2 039 DM betragen hatte, im Jahr 1990 (Streitjahr) eine Abfindung von 24 000 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beurteilte diese Abfindungszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), nachdem er erfahren hatte, dass

E seit dem 1. Mai 1990 ein vorgezogenes Altersruhegeld bezog,

sie monatlich nur 470 DM hinzuverdienen durfte, ohne dass ihr das vorgezogene Altersruhegeld gekürzt wurde, und

E nach dem 31. Mai 1990 weiterhin --allerdings nunmehr als Putzfrau und zu einem Monatslohn von 450 DM-- bei der Klägerin tätig war.