BFH - Urteil vom 29.03.2000
I R 85/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1247
GmbHR 2000, 983

vGA; Änderung einer Tantiemevereinbarung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen I R 85/98

DRsp Nr. 2000/6404

vGA; Änderung einer Tantiemevereinbarung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn die KapG ohne Gegenleistung oder für eine unangemessen geringe Gegenleistung eine ihr ungünstige unentziehbare Rechtsposition zugunsten ihres Gesellschafters aufgibt, in dem sie einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt. Insbesondere bei einer (ganz oder teilweisen) Neuregelung von Dauerschuldverhältnissen bedarf es deshalb einer Einzelfallprüfung, ob die vorhergehenden Vereinbarungen nach dem Willen der Vertragsparteien für einen bestimmten Zeitraum eine abschließende und endgültige Regelung darstellen sollten. 2. Die Änderung eines Vertrages zwischen einer KapG und ihren Gesellschaftern mit Wirkung vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer ist steuerlich unschädlich, wenn dies eine Reaktion auf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbare gewichtige neue Umstände darstellt und entweder ein zivilrechtlicher Rechtsanspruch auf eine Vertragsanpassung besteht oder auch fremde Dritte sich zu einer Neuregelung bereitgefunden hätten.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: