FG München - Beschluss vom 07.01.2010
7 V 3332/09
Normen:
KStG 2002 § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
AuA 2010, 719

vGA an beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

FG München, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 7 V 3332/09

DRsp Nr. 2010/3079

vGA an beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Wird ein von der GmbH erworbenes Wirtschaftsgut in der GmbH-Bilanz aktiviert, aber vom Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzt, besteht eine verdeckte Gewinnausschüttung im Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes (keine "Entnahme" ins Privatvermögen des Gesellschafters) in Höhe der der GmbH entstandenen Aufwendungen zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags. 2. Honorarzahlungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind im Falle einer behaupteten mündlichen Vertragsabrede nur anzuerkennen, wenn für einen Außenstehenden erkennbar ist, was konkret vereinbart wurde.

1. Auf den Antrag der Antragstellerin werden die angefochtenen Bescheide bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung in der Hauptsache insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als im Streitjahr 2007 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 2.994 € angesetzt worden ist. Die Verwirkung angefallene Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die jeweiligen Teilbeträge der Aussetzung der Vollziehung zu errechnen.

4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 19/20 und die Antragsgegner zu 1/20 zu tragen.

Normenkette:

KStG 2002 § Abs. ;