FG Baden-Württemberg - Zwischenurteil vom 08.03.2010
6 K 1157/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § Abs. 3 S. 2; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 34 Abs. 4 S. 1; KStG § 34 Abs. 7 S. 1 Ziff. 2; KStG § 34 Abs. 12; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 6b; GmbHG § 33 Abs. 2; FGO § 99 Abs. 1;

VGA aufgrund Veräußerung eigener Anteile der GmbH an Gesellschafter

FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 1157/07

DRsp Nr. 2010/22994

VGA aufgrund Veräußerung eigener Anteile der GmbH an Gesellschafter

1. Veräußert eine GmbH eigene Anteile unter dem gemeinen Wert an Gesellschafter, liegt eine vGA vor. 2. Dies gilt auch dann, wenn das schuldrechtliche Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 GmbHG nichtig ist. 3. Die vGA setzt grundsätzlich keine subjektiven Handlungserfordernisse, mithin keine bestimmte Ausschüttungsabsicht, voraus. 4. Ein Vorteilsausgleich hindert die Annahme einer vGA nicht. 5. Die Steuerbefreiung für eine vGA nach § 8b Abs. 2 KStG 1999 n. F. ist im Streitjahr 2001 noch nicht anwendbar.

Der Anspruch des Beklagten aus dem Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung im Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 6. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. August 2007 wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; KStG § Abs. 3 S. 2; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 34 Abs. 4 S. 1; KStG § 34 Abs. 7 S. 1 Ziff. 2; KStG § 34 Abs. 12; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 6b; GmbHG § 33 Abs. 2; FGO § 99 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) dem Grunde und der Höhe nach im Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Anteile durch die Klägerin an die Gesellschafterin Frau X.