Der Anspruch des Beklagten aus dem Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung im Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 6. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. August 2007 wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) dem Grunde und der Höhe nach im Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Anteile durch die Klägerin an die Gesellschafterin Frau X.
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