BFH - Urteil vom 05.10.2004
VIII R 9/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 526
GmbHR 2004, 176
Steuertelex 2005, 279
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 30.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 779/97

vGA; beherrschender Gesellschafter; pauschaler Aufwendungsersatz

BFH, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen VIII R 9/03

DRsp Nr. 2004/20497

vGA; beherrschender Gesellschafter; pauschaler Aufwendungsersatz

1. Die Möglichkeit eines Mitgesellschafters, aufgrund seiner Fachkenntnisse wirtschaftlichen Druck auf den beherrschenden Gesellschafter auszuüben, reicht für eine (Mit-)Beherrschung der GmbH regelmäßig nicht aus.2. Bei beherrschenden Gesellschafter ist der Zufluss eines Vermögensvorteils bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Diese Zuflussregel gilt stets dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.3. Der Ersatz von Aufwendungen ist bei beherrschenden Gesellschaftern vGA, wenn er nicht auf einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung beruht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Zuwendung ohne Einzelnachweise in pauschaler Form erfolgt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Eheleute-- wurden im Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war mit 51 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligt; er war auch deren alleiniger Geschäftsführer.