BFH vom 20.08.1997
I B 128/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 353

VGA bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

BFH, vom 20.08.1997 - Aktenzeichen I B 128/96

DRsp Nr. 1998/9301

VGA bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

1. Eine vGA liegt vor, wenn Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nicht tatsächlich durchgeführt werden. Für die Frage der tatsächlichen Durchführung ist es unerheblich, ob fremde Dritte etwas anderes vereinbart hätten. 2. Umsatzbeteiligungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind grundsätzlich als vGA zu behandeln. Das gilt auch dann, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer nicht eine natürliche, sondern eine juristische Person ist. 3. Die Nichtgeltendmachung bestehender und fälliger Forderungen des Alleingesellschafters ist ein Indiz für eine vGA.

Für die Praxis:

Zu 1.: Maßgeblich ist allein, welche Zahlungsmodalitäten die Beteiligten vereinbart und ob sie sich daran gehalten haben.