FG München - Urteil vom 28.09.2009
7 K 2374/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 3; EStG § 11; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 389;

vGA bei Buchung einer Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Verbindlichkeit

FG München, Urteil vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 7 K 2374/08

DRsp Nr. 2009/25837

vGA bei Buchung einer Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Verbindlichkeit

1. Wird eine vereinbarte Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausbezahlt, sondern nur in der Bilanz als Verbindlichkeit gebucht, so ist sie wegen des Fehlens des tatsächlichen Vollzugs der Vereinbarung auch dann als vGA zu behandeln, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gegenforderung gegen die Gesellschaft hat, eine Aufrechnung innerhalb eines engen Zeitraums nach Fälligkeit der Tantieme aber nicht erklärt. 2. Entschieden werden musste nicht, ob die Nichtgeltendmachung der Auszahlung der fälligen Tantieme bis zu einem Jahr noch als unschädlich anzusehen ist, denn im Streitfall ist die Tantieme für das Jahr 2000, ebenso wie die Tantiemen der Jahre 1998, 1999 und 2001, erst durch die Aufrechnungserklärung vom 22.8.2008 - deren Wirksamkeit unterstellt - zugeflossen. Bei Nichtgeltendmachung der Tantiemeforderung über einen so langen Zeitraum hinweg liegt keinesfalls mehr ein geringfügiges zeitliches Überschreiten der Fälligkeit vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3; EStG § 11; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 389;

Tatbestand: