BFH - Beschluss vom 01.02.2006
I B 99/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 982
Vorinstanzen:
FG Münster - 9 K 3274/03 K, F - 22.4.2005,

vGA bei Freiberufler-GmbH; Gewinntantieme

BFH, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen I B 99/05

DRsp Nr. 2006/7808

vGA bei Freiberufler-GmbH; Gewinntantieme

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gewinntantieme, die eine KapG ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt, vGA sein kann, sofern die Zusage der Tantieme durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.2. Bei Gewinntantiemen von mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses ist hiervon regelmäßig auszugehen. Das gilt auch bei einer Freiberufler-GmbH.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob die Vermutung, dass Gewinntantiemen von mehr als 50 v.H. regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind, auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, die typische Tätigkeiten eines Freiberuflers verrichten, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Sie ist durch die Rechtsprechung geklärt.