Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob die Vermutung, dass Gewinntantiemen von mehr als 50 v.H. regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind, auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, die typische Tätigkeiten eines Freiberuflers verrichten, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Sie ist durch die Rechtsprechung geklärt.
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