I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung einer Gewinntantieme.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1982 gegründete GmbH, an deren Stammkapital die Herren A und B jeweils zu 50 v.H. beteiligt sind. A und B sind zugleich Geschäftsführer der Klägerin.
In ihren Anstellungsverträgen war A und B neben einem Festgehalt eine Tantieme zugesagt worden, deren Bemessungsgrundlage der handelsrechtliche Jahresüberschuss abzüglich eines etwa vorhandenen Bilanzverlustes zuzüglich ertrags- oder gewinnabhängiger Steuern und vor Abzug der Tantieme sein sollte. Die Höhe der Tantieme war in folgender Weise gestaffelt:
Bemessungsgrundlage Tantieme
0 DM bis 60 000 DM 10 v.H.
60 001 DM bis 100 000 DM 20 v.H.
100 001 DM bis 150 000 DM 25 v.H.
150 001 DM bis 200 000 DM 30 v.H.
ab 200 001 DM 35 v.H.
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