BFH - Urteil vom 17.05.2000
I R 79/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 1825
BFH/NV 2000, 1313
BFHE 192, 97
BStBl II 2000, 480
DB 2000, 1793
DStR 2000, 1557
GmbHR 2000, 947
NZG 2000, 1237
VIZ 2002, 121
Vorinstanzen:
FG Sachsen,

VGA bei Gutachten zur Unternehmensbewertung

BFH, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen I R 79/99

DRsp Nr. 2000/6482

VGA bei Gutachten zur Unternehmensbewertung

»Lässt eine Tochtergesellschaft der Treuhandanstalt ein Gutachten zur Ermittlung ihres Unternehmenswerts erstellen, um auf diese Weise ihre eigene Veräußerung durch die Treuhandanstalt vorzubereiten, so stellt die Übernahme der Gutachterkosten durch die Tochtergesellschaft eine vGA an die Treuhandanstalt dar.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein Gutachten, durch das der Unternehmenswert der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) bestimmt werden sollte.

Die Klägerin ist eine GmbH, die aus einem volkseigenen Betrieb hervorgegangen ist. Ihre alleinige Anteilseignerin war im Streitjahr (1991) die Treuhandanstalt. Diese hat die Anteile an der Klägerin im Jahr 1992 an einen Dritten veräußert.

Im September 1991 erstellte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten über den Unternehmenswert der Klägerin zum 30. Juni 1991. Dieses Gutachten war von der Klägerin in Auftrag gegeben worden und sollte --wie es in seinem Eingang heißt-- "als Grundlage für einen eventuellen Verkauf der Gesellschaft dienen". Die Kosten des Gutachtens trug die Klägerin.