FG München vom 03.02.2003
7 K 1951/01
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

VGA bei Kosten der privaten Lebensführung

FG München, vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 7 K 1951/01

DRsp Nr. 2003/12149

VGA bei Kosten der privaten Lebensführung

Eine vGA liegt vor, wenn eine GmbH Aufwendungen tätigt, die die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers betreffen. Hiervon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen bei einem Einzelunternehmer dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterliegen würden.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Für die Praxis:

Im Streitfall bejahte das FG eine vGA für die von der GmbH getragenen Kosten der Anmietung einer Wohnung, die vom Gesellschafter-Geschäftsführer bei seinen Aufenthalten am Ort der Zweigniederlassung anstelle einer Hotelunterkunft genutzt wurde und ihm darüber hinaus auch als Ferienwohnung zur Verfügung stand. Nicht für entscheidend hielt das FG, dass die Wohnung auch den Mitarbeitern des Unternehmens als Ferienwohnung angeboten wurde.