Im Streitfall bejahte das FG eine vGA für die von der GmbH getragenen Kosten der Anmietung einer Wohnung, die vom Gesellschafter-Geschäftsführer bei seinen Aufenthalten am Ort der Zweigniederlassung anstelle einer Hotelunterkunft genutzt wurde und ihm darüber hinaus auch als Ferienwohnung zur Verfügung stand. Nicht für entscheidend hielt das FG, dass die Wohnung auch den Mitarbeitern des Unternehmens als Ferienwohnung angeboten wurde.
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