BFH - Urteil vom 09.08.2000
I R 12/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 246
BB 2001, 452
BFH/NV 2001, 397
BFHE 193, 274
BStBl II 2001, 140
DB 2001, 176
DStR 2001, 124
DStZ 2001, 174
GRUR 2001, 346
GmbHR 2001, 150
NJW 2001, 1519
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

VGA bei Überlassung des Konzernnamens

BFH, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen I R 12/99

DRsp Nr. 2001/343

VGA bei Überlassung des Konzernnamens

»Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen sog. Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist die Herstellung und der Vertrieb von ... sowie deren Export und Import. Ihr Stammkapital wurde im Streitjahr 1992 zu 95 v.H. von der X-B.V., Niederlande, und zu 5 v.H. von der X-Plc., Großbritannien, gehalten. Alle konzernabhängigen Unternehmen führen den Begriff "X" an erster Stelle der jeweiligen Firma. Dem Begriff wird ein bestimmtes Logo beigefügt. Begriff und Logo hat sich der ausländische Konzern warenzeichenrechtlich schützen lassen. Beides wurde von der Klägerin seit 1985 unentgeltlich genutzt.