Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung von Pachtzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG –.
Die Klägerin ist eine GmbH, die am 25. März 1999 unter der Firma „B. GmbH” von Frau C. und Herrn D. gegründet wurde. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Erbringung von Transportleistungen, Abbruch- und Abrissarbeiten, Containerdiensten sowie die Entsorgung von Stoffen aller Art und das Recycling.
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