Streitig ist, ob die Zahlung der Klägerin in Höhe von DM 3.000,-- an den Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik in A (Förderverein) als Spende anzuerkennen ist oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.
Die Klägerin ist eine 1979 gegründete Baugesellschaft mit Sitz in B. Gegenstand des Unternehmens war im Streitjahr die Erstellung von schlüsselfertigen Ein- und Mehrfamilienhäusern, Altbausanierungen, Beton-, Maurer- und Erdarbeiten sowie die Erstellung von landwirtschaftlichen Bauten. Das Stammkapital wird zu 90 % von C und im übrigen von seiner Ehefrau D gehalten. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist C.
Das Spendenverhalten der Klägerin stellt sich über die Jahre wie folgt dar:
DM Empfänger (soweit bekannt)
1979-1983 0,--
1984 300,--
1985 200,--
1986 100,-- E
1987 410,--
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