FG München - Beschluss vom 20.01.2010
7 V 3723/09
Normen:
KStG § 8 Abs. 3;

vGA bei Verträgen mit beherrschendem Gesellschafter bei fehlenden klaren und eindeutigen Vereinbarungen

FG München, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 V 3723/09

DRsp Nr. 2010/3652

vGA bei Verträgen mit beherrschendem Gesellschafter bei fehlenden klaren und eindeutigen Vereinbarungen

Auf das Erfordernis des Nachweises einer klaren, eindeutigen und im Voraus getroffenen Vereinbarung einer Kapitalgesellschaft mit einer nahe stehenden Person (im Streitfall die Schwestergesellschaft) kann nicht verzichtet werden, wenn die Schwestergesellschaft Rechnungen für Produktionen stellt und sich aus diesen nicht nachvollziehen lässt, welche Preise und Konditionen dem Vertragsverhältnis zu Grunde gelegt worden sind.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Klageverfahren (Az. 7 K 3209/09), ob die von der Antragstellerin an die Firma S in A geleisteten Zahlungen, die sie als Fremdleistungen gewinnmindernd gebucht hat, als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 6. Juni 2006, die Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2009, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.