1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Recht verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) angenommen hat.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine - 1991 errichtete - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand der Betrieb eines Seniorenpflegeheimes ist. Bis zum 22. Dezember 1998 war Herr JM alleiniger Anteilseigner der GmbH. Ab dem 23. Dezember 1998 ist die Firma M-KG die alleinige Gesellschafterin. An dieser KG sind JM, seine Ehefrau MM und seine Tochter T beteiligt.
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