FG Hessen - Urteil vom 14.09.2017
4 K 1822/15
Normen:
KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 4; KStG § 4 Abs. 6; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 7;
Fundstellen:
DB 2018, 2525
DStZ 2018, 176
EFG 2018, 473

VGA; Betrieb; gewerblicher Art

FG Hessen, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 4 K 1822/15

DRsp Nr. 2018/1423

VGA; Betrieb; gewerblicher Art

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2012 wird dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen - xxx EUR beträgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat 94 % und der Beklagte 6 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt xx EUR.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 4; KStG § 4 Abs. 6; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Jahr 2012 (Streitjahr) hinsichtlich der dauerdefizitären Verpachtung der A verdeckte Gewinnausschüttungen verwirklicht hat und ob darauf Kapitalertragsteuer zu erheben ist.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR). Zu dem Vermögen der Klägerin gehört der zum 01.01.1991 nach dem Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen gegründete Eigenbetrieb mit der Bezeichnung "B". Die Aufgabe des Eigenbetriebs besteht in der Verwaltung und Bewirtschaftung der städtischen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in der Standortwerbung für die C.