Die Beteiligten streiten darüber, ob durch Pensionszahlungen an den Altgesellschafter für die Jahre 2007 und 2008 eine vGA bewirkt wurde.
Der am …1932 geb. Herr A (A) war seit 1982 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, die ein Unternehmen für Datenverarbeitung betrieb. Seit dem …1997 zahlte die Klägerin an A eine ihm zugesagte Pension. Unbeschadet dessen legte A in der Gesellschafterversammlung vom …1997 fest, dass der Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit fortgeführt wurde.
Mit Gesellschafterversammlung vom ….10.2001 wurde der Sohn von A, Herr A1, zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Beide Geschäftsführer hatten Einzelvertretungsmacht. Mit notarieller Urkunde vom ….12.2002 übertrug A seinen Geschäftsanteil von 260.000 € an der Klägerin im Schenkungswege zu 55% an seinen Sohn (143.000 €) und zu 45 % an seine Tochter, Frau A2 (117.000 €).
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