FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.05.2010
3 K 251/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

vGA durch nicht fremdübliche Tantiemezusage der GmbH zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 251/07

DRsp Nr. 2010/23080

vGA durch nicht fremdübliche Tantiemezusage der GmbH zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers

Eine Tantiemevereinbarung der GmbH mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Inhalt, dass sich der Tantiemesatz grundsätzlich auf fixe 40 % beläuft, dass aber ferner die Gesellschafterversammlung eine Gesamtausstattungs- und Gewinnprognose zu treffen und auf Basis dieser Prognose die Jahresgesamtbezüge des Gesellschaftergeschäftsführers so festzulegen hat, dass die Tantieme prognostisch 1/3 des Werts seiner übrigen Ausstattung nicht übersteigt, und dass ferner dann, wenn die Gewinnprognose so günstig ist, dass die Tantieme diese Grenze bei zunächst unveränderten fixen Vergütungsbestandteilen überschreitet, die fixen Bezüge des Geschäftsführers von der Gesellschafterversammlung soweit gesteigert werden müssen, dass sie sich zumindest auf das Dreifache der sich aus der Gewinnprognose ergebenden Tantieme belaufen, ist nicht fremdüblich, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt in voller Höhe zu einer vGA.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung einer Tantieme.