BFH - Beschluss vom 16.07.2003
I B 215/02
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1613

vGA: fehlender Interessengegensatz zwischen KapG und beherrschenden Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen I B 215/02

DRsp Nr. 2003/13144

vGA: fehlender Interessengegensatz zwischen KapG und beherrschenden Gesellschafter

Anders als zwischen GmbH-Fremdgeschäftsführer und der GmbH besteht im Verhältnis zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und der GmbH kein Interessengegensatz, der dafür sorgt, dass die getroffenen Vereinbarungen nicht einseitig einen der Vertragspartner begünstigen. Es ist insoweit durch die BFH-Rspr. geklärt, dass eine vGA mit dem fehlenden Interessengegensatz zwischen beherrschenden Gesellschafter und GmbH begründet werden kann.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer X ist. Dieser betreibt gleichzeitig ein Einzelunternehmen, die Z.