BFH - Beschluß vom 04.04.2002
I B 140/01
Normen:
FGO §§ 76 90 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1179
GmbHR 2002, 934

vGA; Feststellungslast

BFH, Beschluß vom 04.04.2002 - Aktenzeichen I B 140/01

DRsp Nr. 2002/10120

vGA; Feststellungslast

1. Die objektive Feststellungslast dafür, ob die Voraussetzungen einer vGA vorliegen, obliegt grds. dem FA. Das betrifft sowohl das Vorliegen einer Vermögensminderung als auch die Frage nach der Veranlassung dieser Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis.2. Spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann es Sache des Stpfl. sein, den dadurch gesetzten Anschein zu widerlegen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung.

Normenkette:

FGO §§ 76 90 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Behandlung von Sachzuwendungen und Mietzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die vom Finanzamt nach Durchführung einer Außenprüfung angenommen werden.