Entscheidend war für das FG, dass das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers auch unter Berücksichtigung der beiden Gehaltserhöhungen und der Hinzuziehung von Vergütungsstudien von Unternehmensberatern immer noch angemessen war. Auch unter Berücksichtigung der Gehaltserhöhungen führt die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zu einer Gewinnabsaugung.
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