BFH - Beschluss vom 11.02.2003
I B 159/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1093

vGA; Geschäfte mit Verlustrisiko

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen I B 159/01

DRsp Nr. 2003/8827

vGA; Geschäfte mit Verlustrisiko

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine KapG grds. darin frei ist, Geschäfte mit einem - auch erheblichen - Verlustrisiko wegen der mit ihnen einhergehenden Chancen wahrzunehmen. Eine vGA ist erst anzunehmen, wenn durch die Risikogeschäfte in erste Linie private Interessen und Neigungen der Gesellschafter abgedeckt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine ursprünglich auf dem Gebiet des Spezialtiefbaus tätige GmbH, die sich in Liquidation befindet. Liquidator ist ihr bisheriger Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter.