BFH - Urteil vom 03.08.2005
I R 7/05
Normen:
EStG § 3b ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 131
GmbHR 2005, 1632
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2572/02

vGA: Gesellschafter-Geschäftsführer - Zuschläge für Sonn- Feiertagsarbeit

BFH, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I R 7/05

DRsp Nr. 2005/19072

vGA: Gesellschafter-Geschäftsführer - Zuschläge für Sonn- Feiertagsarbeit

1. Gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, sind aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig vGA. Das gilt auch für Vergütungen i. S. des § 3b EStG.2. Im Einzelfall können Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ausnahmsweise dann nicht als vGA einzustufen sein, wenn der Geschäftsführer in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer eingesetzt wird, der GmbH dafür ein besonderes Entgelt vergütet wird, bei anderen Arbeitnehmern ebenso verfahren wird, der tatsächliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers klar belegt werden kann und er für seinen besonderen Arbeitseinsatz nicht bereits eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung erhält.

Normenkette:

EStG § 3b ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Maler- und Gerüstbetrieb. In den Streitjahren war sie zu rd. 60 v.H. für die B-AG tätig. Nach den Werkverträgen wurde der Klägerin der Arbeitseinsatz ihrer Angestellten und auch der des Gesellschafter-Geschäftsführers (S) von der Auftraggeberin nach Stunden vergütet.