I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Maler- und Gerüstbetrieb. In den Streitjahren war sie zu rd. 60 v.H. für die B-AG tätig. Nach den Werkverträgen wurde der Klägerin der Arbeitseinsatz ihrer Angestellten und auch der des Gesellschafter-Geschäftsführers (S) von der Auftraggeberin nach Stunden vergütet.
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