BFH - Urteil vom 26.02.2003
I R 52/02
Normen:
AO § 34 Abs. 1 §§ 90 162 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStR 2003, 1387
GmbHR 2003, 1150
wistra 2003, 434

vGA; Gesellschafter-Geschäftsführer; ungeklärte Vermögenszuflüsse

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen I R 52/02

DRsp Nr. 2003/9178

vGA; Gesellschafter-Geschäftsführer; ungeklärte Vermögenszuflüsse

1. Der Geschäftsführer einer KapG ist gehalten, deren gesetzliche Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen. Unterbleibt dies und spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer vGA erfüllt sind, wird die Feststellungslast des FA gemindert.2. Es gelten dann die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung. Das gilt jedoch nicht für ungedeckte Einnahmen, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer selbst festgestellt werden. Diese Einnahmen dürfen der Gesellschaft nicht ohne Weiteres im Wege der Schätzung hinzugerechnet werden, sofern die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die ungeklärten Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften bezogen hat, an denen er durch sein Amt als Geschäftsführer der KapG nicht gehindert war.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 §§ 90 162 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Unternehmens der am 1. Januar 1987 errichteten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war der ...-Handel. Sie führte die Geschäfte der seit 1973 betriebenen Einzelfirma A fort. A war ihre alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin.