Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Frage, das "abstrakte" Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechtes berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082).
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