BFH - Beschluss vom 18.06.2003
I B 178/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1450

vGA; KapG; Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Beschluss vom 18.06.2003 - Aktenzeichen I B 178/02

DRsp Nr. 2003/11461

vGA; KapG; Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Ungeklärte Vermögenszuwächse, die beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH festgestellt werden, berechtigen bei der GmbH allein nicht zur Schätzung nicht verbuchter Betriebseinnahmen und damit zum Ansatz vGA. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist insoweit nicht verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken.2. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapG ist gehalten, deren gesetzliche Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen; unterbleibt dies und spricht der festgestellt Sachverhalt dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzung einer vGA erfüllt sind, wird die Feststellungslast des FA gemindert. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung.3. Für ungedeckte Einnahmen, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer selbst festgestellt werden gilt das nicht, denn die Frage nach der Herkunft derartiger Mittel fällt in den persönlichen Wissensbereich des Geschäftsführers.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: