BFH - Beschluss vom 15.03.2005
I B 191/04
Normen:
BGB § 612 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1378
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2900/04

vGA: nicht durchgeführte Gehaltsvereinbarung

BFH, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen I B 191/04

DRsp Nr. 2005/8917

vGA: nicht durchgeführte Gehaltsvereinbarung

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Gehaltsvereinbarung zwischen einer KapG und ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der gesamte Gehaltsaufwand als vGA zu würdigen ist.

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Gehaltsaufwendungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (A) steuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen. Das Finanzgericht (FG) hat dies angenommen und die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die geltend macht, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.